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UNBEQUEME PASSAGIERRECHTE

 

Seit 2005 regelt eine EU-Verordnung die Rechte von Passagieren bei Verspätungen oder Annullierungen. Trotzdem drücken sich Airlines immer wieder um Ausgleichszahlungen oder Schadensersatzleistungen.

Im Februar 2005 trat die europäische Passagierrechtsverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) in Kraft. Mit dieser Verordnung wollte die EU die Rechte von Passagieren bei Flügen von und nach sowie innerhalb der Europäischen Union stärken. Danach müssen Fluggesellschaften ihre Passagiere bei Verspätungen ab drei Stunden oder bei Flugausfällen über ihre Rechte nach der Verordnung informieren. Neben Betreuungsleistungen (z.B. zwei kostenlose Telefonate, Verpflegung während der Wartezeit) müssen die Airlines unter bestimmten Voraussetzungen auch sogenannte Ausgleichszahlungen an die betroffenen Passagiere leisten. Diese sind abhängig von der Entfernung.

Bei Flügen bis 1.500 Kilometer beträgt die Ausgleichszahlung, unabhängig vom gezahlten Flugpreis, 250 Euro. Bei Entfernungen von 1.500 bis 3.500 Kilometer sind es 400 Euro und über 3.500 Kilometer 600 Euro pro Passagier.

Allerdings versuchen sich Fluggesellschaften immer wieder vor solchen Zahlungen zu drücken, indem sie gerade bei technischen Ursachen mit „unvorhersehbaren“ oder „unvermeidbaren“ Umständen argumentieren oder aber mit „höherer Gewalt“. Das sorgt natürlich für Ärger bei den Kunden.

 

15 Stunden Verspätung

Der Kriminalhauptkommissar Michael Hummel flog Ende Mai mit seiner Freundin kurzentschlossen mit Condor nach Teneriffa. Sein Rückflug am 30. Mai 2010 mit der Condor-Flugnummer DE 7481 nach Düsseldorf verspätete sich jedoch aufgrund von Reparaturarbeiten an der geplanten Maschine um 15 Stunden. Michael Hummel schrieb Condor an und verlangte zunächst den Ersatz seiner Aufwendungen für Telefon und Getränke. Diese Leistungen hatte Condor ihm nicht von sich aus bereitgestellt. Doch die Kundenbetreuung von Condor lehnte den Anspruch ab. Daraufhin schrieb der Kriminalhauptkommissar erneut an Condor, verwies auf die Passagierrechtsverordnung und verlangte zusätzlich die Zahlung von zweimal 400 Euro für sich und seine Freundin. Die Kundendienstbetreuung II lehnte abermals alle Ansprüche ab. Inzwischen hat Michael Hummel die Airline verklagt.

Auch Familie Weßling hatte gleich zu Beginn der Sommerferien Pech: Die fünfköpfige Familie wollte am 20. Juli 2010 mit dem Condor-Flug DE 2062 von Düsseldorf über die Kanareninsel Lanzarote nach La Palma. Doch der Flug verschob sich, angeblich wegen eines Problems mit der Klimaanlage. Über sechs Stunden verbrachte die Familie im Warteraum auf dem Düsseldorfer Flughafen. Dann stand fest, dass der Flug an diesem Tag ausfallen würde. Condor brachte die Familie und andere Passagiere in einem Flughafenhotel unter. Mit 26-stündiger Verspätung erreichten sie schließlich ihr Urlaubsziel. Auch Familie Weßling wandte sich an die Kundenbetreuung der Condor und forderte ihre Ausgleichszahlung - vergeblich. Gegenüber markt verweist das Unternehmen auf einen „ungewöhnlichen“ und nur „gelegentlich“ auftretenden Defekt. Weiter heißt es: „Es bestanden keine zumutbaren Möglichkeiten unsererseits, die eingetretene Verspätung zu verhindern.“

Kann sich Condor so aus der Affäre ziehen? Der renommierte Luftrechtler, Professor Dr. Ronald Schmid, bezweifelt das. Er verweist unter anderem auf Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs: Wallentin-Herrmann ./. Alitalia vom 22.12. 2008 sowie das „Sturgeon-Urteil“ des EuGH von 2009. Hier wurde unter anderem festgestellt, dass eine Verspätung von mehr als drei Stunden wie eine Annullierung zu behandeln ist und technische Probleme in der Regel keine Entlastungsgründe für eine Fluggesellschaft sind. Der Bundesgerichtshof hat dies in zwei Entscheidungen bestätigt (AZ: X a ZR 76/07, AZ: Xa ZR 95/06).

Für markt hat Professor Schmid die Fälle von Michael Hummel und Familie Weßling begutachtet. Er kommt zu der Überzeugung, dass in beiden Fällen die Betroffenen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro pro Person haben.

 

Keine Zahlen, keine Namen - kein Problem?

Dass die Rechte der Passagiere von den Airlines beachtet und gewahrt werden, soll das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) durchsetzen, notfalls mit „angemessenen und abschreckenden“ Bußgeldern. So will es die EU-Verordnung. Aber kommt das LBA seiner Kontrollpflicht nach? Und geht es bei Verstößen auch gegen deutsche Airlines vor? Dazu gibt es keine genauen Angaben. Angeblich unterliegen solche Auskünfte dem Datenschutz.

Andere Quellen besagen jedoch: Bis Anfang 2008 wurden 84 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In 21 Fällen wurden Bußgelder verhängt. In 2009 gab es einen sprunghaften Anstieg: 1.400 eingeleitete Verfahren, aber nur ein einziges Bußgeld. Solche Bußgelder liegen nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums durchschnittlich zwischen 2.400 und 3.000 Euro.

Condor machte in der vergangenen Woche eine plötzliche Kehrtwende: Jetzt will die Airline doch den Weßlings und allen anderen Passagieren von Flug DE 2062 die jeweils 400 Euro Entschädigung zahlen.

Autor: Tim van Beveren

 

 

WDR MARKT BEITRAG VOM 22.11.2010

 

Auch fünf Jahre nach Inkrafttreten der EU-Passagierrechtsverordnung versuchen Airlines, sich vor den Ausgleichszahlungen an die von Verspätungen und Flugausfällen betroffenen Passagiere zu drücken. Das bestätigte jetzt eine Umfrage unter markt-Zuschauern. Anknüpfend an unsere Sendung vom 8. November haben wir eine Umfrage gestartet, die uns mit großer Resonanz überraschte. Knapp 250 Zuschriften unzufriedener Fluggäste hat markt ausgewertet. In 70 Prozent der Fälle führten die Fluggesellschaften einen "technischen Defekt" als Ursache an und versuchten, sich mit Hinweisen auf einen "außergewöhnlichen Umstand" vor Ausgleichszahlungen zu drücken. Doch technische Defekte gehören laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs meistens eben nicht zu "außergewöhnlichen Umstönden", die von einer Airline "nicht beherrschbar" sind.

GrafikBeschwerden1a1Im ersten Beitrag (Link siehe unten) hat markt den Umgang mit Ausgleichszahlungen am Beispiel von Condor gezeigt. Warum uns diese Fluggesellschaft ins Auge gefallen ist, zeigt die Umfrage: Der mit 47,3 Prozent größte Anteil der Flugausfälle beziehungsweise Verspätungen entfällt auf die Ferienfluggesellschaft Condor, gefolgt von Air Berlin mit 15,3 Prozent und Lufthansa mit knapp acht Prozent.

Obwohl 92,6 Prozent der Befragten bei der Airline ihre Ansprüche geltend gemacht haben, erhielten nur 16,3 Prozent freiwillige Zahlungen. Diese bleiben mit durchschnittlich 94 Euro noch deutlich unter den von der Verordnung festgesetzten Augleichzahlungen von 250 bis 600 Euro (pro Person und abhängig von der Flugstrecke).

GrafikAnsprucheangemeldetGrafikAnsprucheerhalten

 

 

 

 

 

 

GrafikInformationRechteAuch bei der Information von Passagieren sind die Airlines bisher nicht besonders sorgfältig vorgegangen. Knapp 80 Prozent der Umfrageteilnehmer gaben an, nicht - wie von der EU-Verordnung gefordert - über ihre Rechte informiert worden zu sein. Wählen Betroffene den Weg über eine Klage bei Gericht, um doch noch an die ihnen zustehenden Zahlungen zu kommen, ist mit neuen Schwierigkeiten zu rechnen: Bei Condor beispielsweise führte dies dazu, dass das für das Unternehmen zuständige Amtsgericht in Rüsselsheim über Überlastung klagt. Gegenüber markt bestätigte das Gericht, dass circa ein Drittel aller derzeit dort anhängigen Verfahren gegen Condor geführt werden und daher zusätzliches Personal angefordert werden musste. Über 90 Prozent dieser Prozesse betreffen Ansprüche wegen Flugverspätungen.

Ahndung obliegt Luftfahrt-Bundesamt

Das alles liege vor allem an den politischen Rahmenbedingungen, in denen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) operiere, meint der Vorsitzende der Verbraucherzentrale Berlin, Prof. Dr. Jürgen Kessler gegenüber markt. Er hat aber auch eine Lösung parat: "Man müsste einfach in einer Rechtsverordnung das Luftfahrt-Bundesamt ermächtigen, abweichend vom Ordnungswidrigkeitsgesetz wirklich wirksame Geldbußen festzusetzen."

GrafikBeschwerdenLBABislang obliegt die Ahndung von Verstš§en gegen Passagierrechte in Deutschland allein dem LBA. Doch nur 17,2 Prozent gaben an, dort eine Anzeige erstattet zu haben. Vielen war die Bedeutung und Funktion des LBA schlicht nicht bekannt. Inwieweit das LBA tatsŠchlich Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt, wurde gegenüber markt erst jetzt auf Nachdruck und erst unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von 2005 veröffentlicht: Trotz einer Welle von Passagierbeschwerden wurde in den letzten fünf Jahren in lediglich zehn Fällen ein Bußgeld zwischen 1.000 und 4.000 Euro gegen eine deutsche Fluggesellschaft verhängt. Interessant ist ein Blick auf die genaue Verteilung der Verfahren:

Diese Zahlen sind besonders interessant, weil alleine in unserer Umfrage 141 Personen angaben, ihnen sei die Verspätung oder Annullierung des Fluges mit einem technischen Defekt begründet worden. Auf markt-Anfrage erklärt das LBA: "In keiner der seit 2009 eingegangenen und durch das Luftfahrt-Bundesamt geprüften Beschwerden wurde der vom Luftfahrtunternehmen vorgebrachte Einredegrund "technischer Defekt" als außergewöhnlicher Umstand anerkannt."

Auf heftige Kritik stößt die Praxis der geringen Bu§gelder auch im Deutschen Bundestag: "Die Bußgelder müssen nach oben korrigiert werden und zwar deutlich, sodass ein Bu§geld auch wirklich einer Airline weh tut", fordert der tourismuspolitische Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen, Markus Tressel gegenüber markt. Der Abgeordnete geht aber davon aus, "dass die Bundesregierung sehr genau weiß, wie schlecht es um die Umsetzung der EU-Verordnung in Deutschland bestellt ist".

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Bussgelder

Viele Fluggesellschaften berufen sich bei der Verweigerung einer Entschädigung auch auf Streiks. Tatsächlich ist Streik in der EU-Verordnung als "außergewöhnlicher Grund" erähnt. Aber nur, wenn ein Streik von Dritten durchgeführt wird, ist er als Entlastungsgrund zulässig, behauptet der Wiesbadener Luftrechtsexperte Professor Ronald Schmid. "Der Streik des eigenen Personals ist dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen, weil es ein typisches Betriebsrisiko ist", so Schmid. Ein hochrichterliches Urteil zu diesem Fall steht allerdings noch aus.

Das Frustrierende für viele Flugpassagiere ist: Sie wissen, dass ihnen die Entschädigung zusteht, haben aber erhebliche Schwierigkeiten, ihr Recht auch durchzusetzen. Das sieht auch Prof. Jürgen Kessler so: "Wir haben es hier mit einem einigermaßen vernünftigen Recht zu tun, aber die Rechtsdurchsetzung funktioniert nicht annähernd. Für den Verbraucher ist es nicht so entscheidend, ob er theoretisch einen Anspruch hat, wenn es praktisch keine Möglichkeit gibt, ihn zu verwirklichen."

Doch auch, wenn die Airlines die Durchsetzung der Verbraucherrechte erheblich erschweren: Es gibt Wege, zu seinem Geld zu kommen:

 

Tipps:

* Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit, Flugnummer und wenn möglich die Registrierung des Flugzeugs (steht am Heck, meist ein Buchstaben- oder Zahlencode).

* Dokumentieren Sie das Vorgehen der Airline beziehungsweise ihrer Bediensteten und Handlungsagenten (Abfertigungspersonal). Notieren Sie sich Namen.

* Schreiben Sie sich auch Namen von betroffenen Mitreisenden auf und versuchen Sie, ihre Rechte gegebenenfalls gemeinsam durchzusetzen. Durch Konzentration der Ansprüche auf eine Person kann man es auch vor ein Landgericht schaffen. Damit besteht immerhin die Möglichkeit, auch den Europäischen Gerichtshof anzurufen und eine Grundsatzentscheidung zu erlangen, die dann allen anderen zu Gute kommt.

* Wichtig ist im Streitfall die Konsultation eines spezialisierten Luftverkehrsanwalts. Denn gerade die Gegenseite lässt sich durch solche Spezialisten vertreten, und in der Luftfahrt handelt es sich meist um sehr komplizierte und komplexe Sachverhalte.

* Melden Sie den Fall dem Luftfahrt-Bundesamt online oder schriftlich. Meldebögen gibt es unter dem unten angegebenen Link. Fragen Sie nach einigen Wochen nach, was aus Ihrer Anzeige geworden ist. Sie haben ein Recht darauf, dies zu erfahren.

Um die Durchsetzung der EU-Verordnung in Deutschland zu erleichtern plant nun auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheuser-Schnarrenberger (FDP) die Einführung einer Schlichtungsstelle. Ihre Ankündigung einer Regelung klingt ungewöhnlich scharf: "Wir werden die Schlichtung gesetzlich verankern", sagte sie letzte Woche dem Berliner Tagesspiegel. "Unternehmen, die sich nicht auf freiwilliger Basis beteiligen wollen, sind damit auch in der Verantwortung." Offenbar scheuen die Fluggesellschaften die Einschaltung einer neutralen Schlichtungsstelle, wie beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin. Wie markt von Insidern berichtet wurde, planen die Fluggesellschaften jetzt eine eigene Schlichtungsstelle zu etablieren, um einer "gesetzlichen Zwangsverordnung" zuvor zu kommen. Ob damit den Interessen der Verbraucher wirklich geholfen würde, bleibt allerdings fraglich.

Autoren des Beitrages: David Oehmen, Tim van Beveren

 

 

(Externe) Links:

 

Passagierrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004)

Beschwerdeformulare des Luftfahrtbundesamtes (LBA)

WDR Filmbeitrag vom 8.11.2010

WDR Filmbeitrag vom 22.11.2010

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